1. Der Verein (im Folgenden auch der „Verein“ genannt) führt den Namen „UNJONG: Verein zur Gewährleistung der Interessen der Unternehmer:innen in der Personenbetreuung und Laienpflege – Die private "Gewährkschaft" der Personenbetreuung“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die Länder der Europäischen Union.
3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist beabsichtigt.
4. Als Arbeitssprache des Vereins sind die Sprachen Deutsch und Englisch zugelassen. Das in einer der beiden Sprachen Gesprochene hat einem Anwesenden, der dies mangels ausreichender Sprachkenntnis wünscht, in einer der jeweils anderen Sprachen kurz dargelegt zu werden. Schriftstücke haben in Deutsch ausgefertigt zu werden, wenn sie nicht in englischer Sprache ausschließlich Verwendung finden.
1. Zweck des Vereins ist es,
1.1. Die wirtschaftlichen Bedingungen der selbständig erwerbstätigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer in Österreich zu fördern, so insbesondere die Beziehungen zwischen den selbständig erwerbstätigen Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer, den sie beauftragenden Familien und Agenturen, die sich auf die Vermittlung von Pflegepersonal spezialisiert haben, Behörden und dergleichen;
1.2. Gemeinschaftliche oder besondere Mitgliederinteressen zu vertreten oder als Schiedsstelle zu fungieren;
1.3. Auskünfte über die wirtschaftlichen und praktischen Voraussetzungen in der Laienpflege in Österreich zu beschaffen und zu erteilen, und in diesem Wirkungsbereich Unterstützung zu gewähren.
2. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele und betreibt keine Handelsgeschäfte; seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Verein verfolgt rein gemeinnützige Ziele.
1. Die ideellen Mitte zur Erreichung des Vereinszweckes sind:
Herstellen von Kontakten zwischen Pflegebedürftigen und Personenbetreuerinnen und Personenbetreuer, Interessenverbänden und Behörden; Veranstaltungen von Vorträgen, Tagungen, Diskussionsabenden, Sprachkursen; Versammlungen, gesellschaftliche Zusammenkünfte; Herausgabe von periodischen Vereinsmitteilungen und von Fachliteratur; Führen einer Bibliothek und Anschluss an Datenbanken mit Informationen über unterschiedliche Gegebenheiten in der Laienpflege.
2. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
2.1. Beiträge der Mitglieder und Beitrittsgebühren
2.2. Zuschüsse, Spenden, letztwillige Zuwendungen, Förderungsbeiträge öffentlicher Stellen
2.3. Erträge aus Veranstaltungen, aus Inseraten in Vereinspublikationen, fallweise durch den Ersatz von Aufwand für besondere Leistungen des Vereins, und durch sonstige Einkünfte.
2.4. Der Verein kann (bewegliches und unbewegliches) Vermögen erwerben, verwalten, belasten und übertragen.
1. Die Mitglieder des Vereines gliedern sich in Gründungsmitglieder, ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
2. Mitglied kann werden, wer an der Förderung der Interessen der Unternehmer in der Laienpflege persönlich interessiert ist und der Förderung derartiger Interessen positiv gegenübersteht.
3. Gründungsmitglieder – das sind solche Mitglieder, die an der Gründung des Vereines mitgewirkt haben – haben dieselben Mitgliedschaftsrechte wie ordentliche Mitglieder.
4. Ordentliche Mitglieder haben ein aktives und passives Wahlrecht, sie werden durch Beschluss des Präsidiums in den Verein aufgenommen.
5. Außerordentliche Mitglieder sind jene, die kein aktives und passives Wahlrecht haben, aber das Recht, an den Generalversammlungen teilzunehmen und durch Beschluss des Präsidiums in den Verein aufgenommen werden.
6. Fördernde Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrages fördern. Sie haben dieselben Mitgliedschaftsrechte wie ordentliche Mitglieder.
7. Ehrenmitglieder können wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie haben dieselben Mitgliedschaftsrechte wie ordentliche Mitglieder.
1. Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, sowie juristische Personen werden.
2. Über die Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern entscheidet das Präsidium einstimmig. Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet das Präsidium mit einfacher Mehrheit, wobei bei Stimmengleichheit die Stimme der Obfrau bzw. des Obmanns entscheidet. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag eines Mitgliedes durch einstimmigen Beschluss des Präsidiums.
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluss.
2. Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jeden Jahres erfolgen. Er muss dem Präsidium mindes- tens drei Monate vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
3. Die Streichung eines Mitgliedes kann das Präsidium vornehmen, wenn dieses trotz 2-maliger Mahnung länger als zwei Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Präsidium ohne Angabe von Gründen vorgenommen werden.
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen den Gründungs-, ordentlichen, fördernden und Ehren-Mitgliedern zu.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereines Schaden erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die Gründungsmitglieder, die ordentlichen, die außerordentlichen und die fördernden Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
3. Alle Vereinsmitglieder sind verpflichtet, die Vereinszweck nach besten Kräften zu fördern und zu unterstützen.
1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.
1. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Obmanns / der Obfrau oder des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag des Obmanns / der Obfrau, des Vorstands oder auf Verlangen mindestens eines Zehntels der Mitglieder oder beiden Rechnungsprüfern binnen zwei Wochen stattzufinden.
3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens acht Tage vor dem Termin schriftlich (Email, Telefax) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Falls alle Mitglieder zusammen sind oder gemäß den Statuten vertreten sind, kann eine außerordentliche Generalversammlung auch ohne Einhaltung von Fristen abgehalten werden.
4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich zu übermitteln.
5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt, stimmberechtigt sind nur die Gründungs-, ordentlichen, fördernden und Ehren – Mitglieder. Jedes Gründungs-, ordentliche, fördernde und Ehren – Mitglied hat eine Stimme. Während einer Generalversammlung ist die Erteilung einer Vollmacht durch ein Mitglied, das die- se Generalversammlung verlässt, an ein anderes Mitglied möglich
7. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der einfachen Mehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschluss- fähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienen beschlussfähig ist.
8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Mehrheit, wobei sich die Mehrheit auf die Anzahl der abgegebenen Stimmen bezieht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns / der Obfrau, bei seiner / ihrer Verhinderung die Stimme des Versammlungsleiters. Auch Satzungsänderungen werden von der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Lediglich Satzungsänderungen im Hinblick auf die Funktion des Vorstands sowie über Finanzfragen können nur mit Zustimmung des Vorstands vor- genommen werden.
9. Den Vorsitz in einer Generalversammlung führt der Präsident, bei dessen Verhinderung die Vizepräsidenten der alphabetischen Reihe nach.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
1. Entgegenahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses
2. Beschlussfassung über den Voranschlag
3. Wahl, Bestellung und Enthebung des Obmanns / der Obfrau, des Vizeobmann / der Vizeobfrau, des Kassiers und der weiteren Vorstandsmitglieder sowie der Rechnungsprüfer
4. Im Falle, dass ein Mitglied des Vereins, das eine juristische Person ist, von der Generalversammlung in den Vorstand gewählt wird, wird diese juristische Person nicht automatisch durch ihren Geschäftsführer, sondern durch eine von ihr dem Vorstand namhaft gemachte physische Person, die nicht Vereinsmitglied sein muss, im Vorstand vertreten, wobei die juristische Person jederzeit – also auch während der Funktionsperiode eines Vorstandsmitgliedes – das Recht hat, ihren Vertreter im Vorstand auszuwechseln bzw. eben anstelle des bisherigen Vertreters eine andere physische Person in den Vorstand zu entsenden; hiervon ist in jedem Fall dem Vorstand Mitteilung zu machen
5. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für Gründungs-, ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder
6. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
7. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen
8. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens zwölf Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann / der Obfrau, einem Vizeobmann / einer Vizeobfrau, dem Kassier und den übrigen Vorstandsmitgliedern
2. Der Vorstand, der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewähl- ten Mitgliedes – insbesondere eines solchen, das seine Tätigkeit nicht während der ganzen Perio- de ausüben und daher nicht auf die ganze Periode gewählt wird – das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfol- genden Generalversammlung einzuholen ist.
3. Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl des neuen Vorstands. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
4. Der Vorstand wird vom Obmann / von der Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung vom Vizeobmann / von der Vizeobfrau und dem Kassier gemeinsam schriftlich (auch per Email) oder mündlich einberufen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei von ihnen anwesend sind.
6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Obmanns / der Obfrau, falls er /sie an der Abstimmung nicht teilnimmt, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Kassiers. Die Beschlussfassung im Schriftwege (Umlaufbeschluss) - auch per Email - ist zulässig, sofern alle Vorstandsmitglieder vom Ob- mann / von der Obfrau oder im Falle seiner / ihrer Verhinderung vom Vizeobmann / von der Vizeobfrau und vom Kassier zu der schriftlichen Beschlussfassung aufgefordert wurden und mindestens vier Vorstandsmitglieder an der Beschlussfassung teilgenommen haben.
7. Den Vorsitz führt der Obmann / die Obfrau, bei dessen / deren Verhinderung der Vizeobmann / die Vizeobfrau.
8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung oder Rücktritt.
9. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
Dem Obmann / der Obfrau obliegt die Leitung des Vereins. Ihm / ihr kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
2. Vorbereitung der Generalversammlung;
3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung;
4. Verwaltung des Vereinsvermögens;
5. Aufnahme, Ausschluss und Streichung von Vereinsmitgliedern;
6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;
7. Führung der Geschäfte;
8. Bestellung von Ehrenratsmitgliedern.
1. Der Obmann / die Obfrau ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm / ihr obliegt die rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins. Der Obmann / die Obfrau ist berechtigt, seine / ihre allgemeine Vertretungsbefugnis an andere Vorstandsmitglieder zu übertragen, so beispielsweise Geldangelegenheiten an den Kassier oder hinsichtlich besonderer Aufgaben an andere Vereinsmitglieder bzw. Rechts- und Steuerberater.
2. Der Vizeobmann / die Vizeobfrau kann vom Obmann / von der Obfrau bei dessen / ihrer Verhinde- rung mit seiner / ihrer Vertretung beauftragt werden.
3. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens und Erstellung des Jahresabschlusses verantwortlich.
4. Die Außenvertretung des Vereins obliegt ausschließlich dem Obmann / der Obfrau bzw. von diesem / dieser bevollmächtigten Personen.
1. Je zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 3., 8. und 9. sinngemäß.
1. In allen, aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten, entscheidet das Schiedsgericht.
2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von drei Tagen dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter namhaft macht. Diese Wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit ¾ (drei Viertel) Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Die Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, welchem Verein mit gleichem oder ähnlichem Vereinszweck das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zuzuführen ist.
1. Einladungen an Vereinsmitglieder zu ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen gemäß § 9 Abs 3. können mittels elektronischer Post oder per Telefax an die Vereinsmitglieder übermittelt werden.
2. Mit der Bekanntgabe ihrer Emailadresse oder Telefaxnummer im Beitrittsformular stimmen die neuen Vereinsmitglieder zu, dass jegliche Korrespondenz (Einladungen zu Generalversammlungen, Übermittlungen von Tagesordnungen, udgl.) auch in elektronischer Form erfolgen kann.